...von mehreren Männern "ersteigern" ließ und nach Kontakten zu diesen Männern schwanger wurde, ein Recht darauf habe, vom Betreiber der Internetseite die persönlichen Daten der entsprechenden Männer zu erfahren.
Das Landgericht war der Ansicht, dass das Interesse des noch ungeborenen Kindes an der Feststellung der Vaterschaft dem Interesse der "Auktionsteilnehmer" an der Geheimhaltung ihrer persönlichen Daten vorgehe. Dieser Fall zeigt, dass man nicht unbegrenzt auf die Geheimhaltung der Daten vertrauen kann.
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