Nutzung eines Weckers zur Sicherung des Arbeitsplatzes
Eine Information des Kollegen Ulrich Bucher aus Köln:
Hierzu gehört, daß ein Arbeitnehmer gegen seine Neigung zur Vergeßlichkeit sich der üblichen zur Verfügung stehenden Hilfsmittel bedienen muß, wie sich etwa Termine aufzuschreiben beziehungsweise Alarmeinrichtungen wie einen Wecker zu nutzen. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in welchem einem Organisten und Chorleiter außerordentlich gekündigt war, weil er trotz mehrfacher Abmahnungen wiederholt unpünktlich oder überhaupt nicht zum Gottesdienst erschienen war.Der betroffene Arbeitnehmer versuchte sein Verhalten damit zu rechtfertigen, daß er unter einer durch seelische Erkrankung hervorgerufenen Vergeßlichkeit leide.
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