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Kurioses Details

Nutzung eines Weckers zur Sicherung des Arbeitsplatzes

Praktische Lebenshilfen gibt das LAG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 30.03.2006 -4 Sa 1008/05-.


Eine Information des Kollegen Ulrich Bucher aus Köln:

Hierzu gehört, daß ein Arbeitnehmer gegen seine Neigung zur Vergeßlichkeit sich der üblichen zur Verfügung stehenden Hilfsmittel bedienen muß, wie sich etwa Termine aufzuschreiben beziehungsweise Alarmeinrichtungen wie einen Wecker zu nutzen. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in welchem einem Organisten und Chorleiter außerordentlich gekündigt war, weil er trotz mehrfacher Abmahnungen wiederholt unpünktlich oder überhaupt nicht zum Gottesdienst erschienen war.Der betroffene Arbeitnehmer versuchte sein Verhalten damit zu rechtfertigen, daß er unter einer durch seelische Erkrankung hervorgerufenen Vergeßlichkeit leide.

Aktuelles

18.03.13

Verfall des Urlaubsanspruchs nach Genesung eines langfristig arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers

Geht ein aus dem Vorjahr übertragener Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraums (31.03....



21.11.12

Befristung und Maßregelungsverbot

Verletzt ein Arbeitgeber das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, indem er einem befristet...



Kurioses

09.07.12

Ist der Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden steuerpflichtig?

Kein Aprilscherz, wenn das Finanzgericht Köln sich mit Urteil vom 18.04.2012 mit der Rechtsfrage...