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Tarifvertragliche Kündigungsfrist

Berücksichtigung vor Vollendung des 25.Lebensjahres zurückgelegter Beschäftigungszeiten


Die Regelung des § 622 Abs.II, Satz 2 BGB, wonach vor dem 25.Lebensjahr  zurückgelegte Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht  berücksichtigt werden dürfen, ist mit Unionsrecht nicht vereinbar.

 

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 29.09.2011 – 2aZR 177/10 –) entschieden, dass sich dies auch auswirkt auf tarifvertragliche Kündigungsfristen, soweit auf diese Bezug genommen wird. Verweist eine tarifvertragliche Regelung, die Bestimmungen zu Kündigungsfristen und Kündigungsterminen enthält, hinsichtlich der Berechnung der Kündigungsfrist rein deklaratorisch auf die gesetzliche Anrechnungsvorschrift des § 622 Abs.II, Satz 2 BGB, geht dieser Verweis für Kündigungen, die nach dem 02.12.2006 erklärt wurden, ins Leere.

 

Bei arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der tariflichen Kündigungsfristenregelungen gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Möglichkeit, bezüglich der Kündigungsfrist individualrechtlich hinter dem Gesetz zurückbleibende Vereinbarungen zu treffen, besteht – abgesehen von den Fällen des § 622 Abs.V BGB – nur im Rahmen einzelvertraglicher Übernahme einschlägiger tarifvertraglicher Regelungen (§ 622 Abs. IV , Satz 2 BGB). Sind in Bezug genommene Tarifvorschriften wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, schlägt dies auf die vertragliche Vereinbarung durch.

 

(Ulrich Bucher)

 

Für weitere Informationen sprechen Sie uns einfach an unter bucher@bucher-externbrink.de (Ansprechpartner Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Arbeitsrecht Ulrich Bucher).

 

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