Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 317/10, hat entschieden, dass es bei einer Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Eigenbedarfs ausreichend ist, dass das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dasss er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Es ist daher grundsätzlich ausreichend, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Desweiteren sind dem Mieter bereits bekannte Umstände im Kündigungsschreiben nicht zu wiederholen.
Rechtsanwalt Sven Predeschly
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