Der nachdrückliche Hinweis des Arbeitgebers auf die eigene wirtschaftliche desolate Lage verbunden mit der Offerte, ein Arbeitsverhältnis mit einem ausländischen Unternehmen zu begründen, ist für sich allein regelmäßig nicht geeignet, die Anfechtung einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen widerrechtlicher Drohung zu begründen.
Dem Arbeitnehmer ist es wegen § 242 BGB in der Regel verwehrt, sich für die Unwirksamkeit einer schriftlichen fristlosen Eigenkündigung auf das Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. I BGB zu berufen.
Bundesarbeitsgericht v. 21.07.2011 -2 AZR 418/10-