Rechtzeitig zum Nikolausfest wurde ein schon im Hochsommer verkündetes Urteil des OLG Hamm bekannt.
Kläger und Beklagte stritten darüber, ob der Beklagte einen trockenen Riesling-Wein unter der Bezeichnung „Sankt Nikolaus“, mit der Abbildung eines roten Nikolauskopfes auf dem Etikett und dem Hinweis auf die Ernte am 6. Dezember vertreiben darf. Der Kläger wandte sich hiergegen unter Berufung auf die für ihn beim Patent-und Markenamt unter anderem für Weißweine eingetragene Wortmarke „Nikolaus G“. Er meinte, dass wegen der Ähnlichkeit dieser beiden Bezeichnungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Seine Klage blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos. In seiner Begründung stellte das OLG auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren ab. Dieser würde nicht auf den Gedanken kommen, dass „Sankt Nikolaus" und „Nikolaus G" dasselbe sind. Durch das nachgestellte „G" erhalte die Marke „Nikolaus G" insgesamt einen Namenscharakter, wobei der Vorname „Nikolaus" lautet und der Nachname mit dem Buchstaben „G" abgekürzt ist. Dass gerade auf den Heiligen Nikolaus abgestellt wird, werde durch den Hinweis auf den 06.12. als den Nikolaustag, an dem die Trauben gelesen wurden, noch verstärkt. Somit geht es in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht um einen Wein, der dem Festtag des Heiligen Nikolaus zugeordnet wird.
Schlussbemerkung: Mit der Qualität der beiden Weine und ihrer Eignung als Geschenk für den Nikolaustag oder das Weihnachtsfest brauchte das Oberlandesgericht sich aus Rechtsgründen nicht zu befassen (OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2009, Az. 4 U 61/09, rechtskräftig).