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Auch die Polizei darf nicht alles (BGH)


Das Selbstgespräch eines Angeklagten darf zu dessen Lasten nicht ausgewertet werden, so der Bundesgerichtshof. Der 2. Strafsenat hat entschieden, dass bei einem Selbstgespräch eines Angeklagten in dem Privat-Kfz - welches von der Polizei abgehört worden ist - ein sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergebendes Beweisverwertungsverbot besteht. Die heimliche Aufzeichnung und Verwertung des nicht öffentlich geführten Selbstgesprächs ist ein Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit, so dass nach dem Grundsatz "Die Gedanken sind frei" zugunsten des Angeklagten ein Beweisverwertungsverbot besteht (Urteil vom 22.12.2011, Az: 2 StR 509/10).

 

Hierzu passt dann auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (4 K 2649/10), mit welcher die Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme festgestellt wurde. Der Bürger hatte beim sogenannten "Freiburger Kessel" an der Demonstration nicht teilgenommen und von außen die Vorgänge beobachtet. Die daraufhin gegen den Bürger ergriffenen polizeilichen Maßnahmen wurden nun als rechtswidrig seitens des Gerichts festgestellt. Polizeiliches Handeln, so das Gericht, müsse kontrollierbar bleiben.

 

Rechtsanwalt Sven Predeschly

 

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