Wird ein nach § 139 ZPO notwendiger Hinweis erst in der mündlichen
Verhandlung erteilt und ist konkret eine sofortige Stellungnahme der Partei
nicht zu erwarten, muss die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden,
wenn die Partei in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz auf den Hinweis
hin Erhebliches vorträgt ( BGH, Beschl. v. 25.05.2009 -II ZR 195/06).