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Ist der Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden steuerpflichtig?


Kein Aprilscherz, wenn das Finanzgericht Köln sich mit Urteil vom 18.04.2012 mit der Rechtsfrage befasst, ob der Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden steuerpflichtig ist.

 

Zunächst einmal muss man sich als Nicht-Rheinländer vergegenwärtigen, dass die Durchführung von Karnevalssitzungen eine im Grundsatz steuerfreie Veranstaltung ist, weil nach unserem Steuerrecht die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals als gemeinnützig anerkannt ist. Fein unterscheiden muss man allerdings, ob bei solchen Sitzungen die Orden Persönlichkeiten, die sich um den Karnevalsverein besonders verdient gemacht haben, oder an Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft unentgeltlich verliehen oder aber die Orden gegen schnöden Mammon umgehängt werden (Wieder einmal staunt der Nicht-Rheinländer, dass es so etwas gibt!). Ersteres ist Förderung des Brauchtums und daher körperschaftsteuerfrei, letzteres stellt einen sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, weil dem Verkauf der Orden der mit der Verleihung verbundene Auszeichnungscharakter fehlt.

 

Leider werden wir auf einen höchstrichterlichen Spruch zu diesem Thema wohl vergeblich warten müssen. Das Finanzgericht Köln war nämlich so humorlos, die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zuzulassen.