Eine Information des Kollegen Ulrich Bucher aus Köln:
Bei aller Kritik geht es nicht um die grundsätzliche Notwendigkeit einer solchen Regelung, die jedenfalls bejaht wird, sondern ausschließlich um die mittelmäßige bis schlechte Umsetzung in eine gesetzliche Regelung. Beschäftigten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Beschäftigung befristet ruhen zu lassen, falls die Unterstützung bei der Versorgung einer pflegebedürftigen Person (Angehöriger) erforderlich ist.
Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern darüber hinaus auch zur Berufsbildung Beschäftigte (also nicht nur die Auszubildenden!) sowie Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, wozu auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gehören.
Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Die Praxis wird sich entsprechend mit einer breiten Anwendungspalette auseinandersetzen zu haben.
Mit der Antragstellung eines Beschäftigten genießt er Kündigungsschutz bis zur Beendigung der Arbeitsverhinderung beziehungsweise der Pflegezeit. Auch enthält das Gesetz spezielle Regelungen für den Abschluss befristeter Verträge bei Inanspruchnahme der Pflegezeit.
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