Eine Information des Kollegen Heinrich Göbel aus Bad Arolsen:
§§ 138, 139, 286 ZPO
Der 3. Leitsatz dieser in einer WpHG-Sache ergangenen Entscheidung lautet:
Der Tatrichter darf bisher streitige Tatsachen nur dann als zugestanden ansehen, wenn die betroffene Partei ihre Absicht, sie bestreiten zu wollen, unmissverständlich fallen gelassen hat. Im Zweifel hat das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Erörterungs- und Fragepflicht eine eindeutige Prozesserklärung der betroffenen Partei herbeizuführen.
In vielen Fällen werden die zu beurteilenden Sachverhalte mit zunehmender Prozessdauer häufig immer unübersichtlicher. Eine Prozesspartei kann dabei Gefahr laufen, dass bei nicht ständiger Wiederholung des Bestreitens des gegnerischen Sachvortrags das Gericht zu der Einschätzung gelangt, diesem Sachvortrag werde nicht mehr entgegengetreten und seine Richtigkeit werde nunmehr zugestanden.
Dieses Risiko droht insbesondere beim Übergang in die nächste Instanz. Wie aus dem Leitsatz ersichtlich, hält der Bundesgerichtshof derartige gerichtliche Vermutungen für unzulässig. Will das Gericht eine früher zwischen den Parteien streitige Frage als unstreitig behandeln, muss es konkret nachfragen.