Eine Information des Kollegen Heinrich Göbel aus Bad Arolsen:
BGH VIII ZR 139/07 vom 20.02.2008 – LG Köln – AG Köln
§§ 541, 543 BGB; § 256 ZPO
Es fehlt sowohl an einem materiellen Beseitigungsanspruch wie an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. In der Entscheidung wird mit vielen weiteren Nachweisen rechtsdogmatisch sauber ausgeführt, dass die mietrechtliche Abmahnung lediglich eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung ist, die dem Vermieter in einem eventuellen späteren Prozess keinerlei Beweisvorteil bringt. Auch treffe einen Vermieter nicht die etwa für das Arbeitsrecht typische Fürsorgepflicht und die damit einhergehende weitgehende persönlichkeitsrechtliche Pflichtenbindung eines Arbeitgebers, sodass die Grundsätze der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu fehlerhaften Abmahnungen nicht übertragbar seien.
Somit kann sich ein Mieter gegen fehlerhafte mietrechtliche Abmahnungen nach derzeit geltendem Recht nicht wehren.
Aber wozu auch? Ein offenes Wort: Das Begehren ist auch taktisch nicht recht nachvollziehbar. Wenn ein Mieter gegen fehlerhafte Abmahnungen angeht, werden auch formale Fehler diskutiert werden. Der Mieter macht den Vermieter also „schlau“. Wenn er dagegen fehlerhafte Abmahnungen unkommentiert abheftet, sich allenfalls interne Notizen für eine etwaige spätere Gegen-Beweisführung macht, wiegt er der Vermieter in die trügerische Sicherheit eines vermeintlichen Vorteils…
Aus Vermietersicht erfreulich: Fleißiges Abmahnen birgt keine Kostenrisiken!