Unser Mitglied Heinrich Göbel weist auf folgende Entscheidung hin:
Die KG war von der Wohnungsverwalterin wegen einer Undichtigkeit im Bereich dieses Rohres zur Überprüfung und Beseitigung beauftragt worden. Die Monteure hatten das Rohr samt Hahn entfernt und entsorgt, weil dies gegenüber der grundsätzlich möglichen Abdichtung der einfachere und damit kostengünstigere Weg war. Das Gebäude steht im Eigentum der Schwester des Klägers. Zu beachten waren weiter die besonderen Bestimmungen des Gasversorgers für Arbeiten an solchen Leitungen.
Als nach dem ersten Gutachten der Amtsrichter durch schriftlichen Hinweis bei der Terminsladung durchblicken ließ, dass er die Klage für erfolgversprechend halte, wurden wir hinzugezogen. Wir bestritten Aktiv- wie Passivlegitimation, erhoben die Verjährungseinrede, wandten uns dann sowohl gegen die klägerseits erklärte „Parteiberichtigung“ auf die KG, wie gegen die ebenfalls nachgeholte Abtretung des Anspruchs durch die Schwester an den Kläger und weitere Ausführungen des Gutachters, der gewissermaßen an seinen ersten Ansichten klebte und nicht wahrhaben wollte, dass ein solches Rohr mit „ungezählter“ Gasfüllung unzulässig ist, somit auch nicht fiktiv wieder angebracht, jedenfalls nicht mit dem Gasleitungsnetz verbunden werden durfte.
Es lässt sich leicht denken, dass der Amtsrichter zunächst nicht begeistert auf all die Einwendungen reagierte und durchaus an die Anwendung der Verspätungsvorschriften dachte. Als ihm jedoch der Gesamtzusammenhang klar wurde, siegte die Gerechtigkeit, wenn ich diesen großen und von mir in Zusammenhang mit der Rechtsprechung in unserem Rechtsstaat meist –ganz bewusst und dogmatisch-positiv- gemiedenen Begriff ausnahmsweise einmal nutzen darf.
Der Amtsrichter verneinte vertragliche wie -mangels Verschuldens- deliktische Ansprüche, da der Auftrag ohne Verletzung von Nebenpflichten erfüllt worden sei. Bei objektiver Betrachtungsweise habe es sich nämlich sowohl bei dem Rohr wie bei dem Hahn um Abfall gehandelt, dessen Entsorgung gerade in einem Mietshaus zu den Handwerkerpflichten gehöre. Auch ein Materialwert sei nicht zu berücksichtigen, da ein fliegender Schrotthändler dafür nichts gezahlt hätte und der Transport zum Schrottplatz teurer als der damals zu erwartende Erlös gewesen wäre.
„Antiquarische Sammelleidenschaft“ des Berechtigten könne in einem solchen Fall nicht unterstellt werden, so dass das Material nur bei ausdrücklicher Weisung hätte zurückgelassen werden müssen. Auf die weiteren Punkte wie Abtretung und Verjährung –Verjährungsbeginn erst mit positiver Kenntnis der Schwester von den haftungsbegründenden Umständen?- pp. kam es nach dieser Weichenstellung nicht mehr an. Dem Kläger wurden schließlich auch die „außergerichtlichen“ Kosten des Gesellschafter-Geschäftsführers auferlegt, welcher im Urteilsrubrum nunmehr als „Verfahrensbeteiligter“ geführt wurde!
Glücklicherweise ist diese nur „besonders“ zu nennende Entscheidung wegen der Höhe des Streitwerts nicht rechtsmittelfähig. Der Kläger hätte sicher gern noch eine Instanz und mehrere Verhandlungstermine mit neuen Sachverständigen angehängt.
Zitieren werde ich diese Entscheidung künftig in dem Sinne, daß auch Material von gewissem Wert von Handwerkern entsorgt werden darf, wenn keine entgegenstehende Weisung des Auftraggebers vorliegt, und dass der Handwerker bei mehreren möglichen Ausführungsvarianten die kostengünstigste wählen darf, auch wenn diese mit Substanzeingriffen verbunden ist.
Die Kanzleidaten lauten:
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