Die Rechtsprechung befasst sich erstmals mit dem „Luftgitarre-Spielen“: Gelegentlich dauert es etwas länger, bis neuere gesellschaftliche Phänomene Eingang in die Rechtsprechung finden. So waren soeben erstmals die offenbar aus Skandinavien stammende Angewohnheit, zu Musik aus dem Lautsprecher das ekstatische Spiel auf einer Elektrogitarre zu imitieren („Luftgitarre“), Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung. Auf einer westfälischen Hochzeitsfeier animierte das Spielen der Luftgitarre, bei welcher sich der Spieler weit nach hinten beugte, einen anderen Hochzeitsgast, dasselbe zu tun und sich dabei über den ersten Spieler zu beugen. Leider verlor letzterer, weit größer und schwerer als ersterer, hierbei das Gleichgewicht, stürzte auf diesen und verletzte ihn. Das Landgericht wies die Klage des Verletzten wegen fehlenden Verschuldens ab. Das OLG Hamm gab der Klage jedoch statt. Mit dem erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Einwand, der Schädiger sei ungeübt im Luftgitarrespiel, befasste es sich aus prozessualen Gründen nicht. Auch sah es kein Mitverschulden des Verletzten, weil dieser sich nicht sofort aus dem Gefahrenbereich entfernt hat (Urteil vom 15.09.2009 - 9 U 230/08).
Eine Information des Kollegen Norbert Berger aus Dortmund: