Mit Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 48/09 stellte der BGH fest, dass eine Klausel in einem Formularmietvertrag, in welchem der Mieter unter anderem verpflichtet wird, den Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung vorzunehmen, insgesamt unwirksam ist. Dies hat zur Folge, dass der Mieter keinerlei Schönheitsrenovierungen vornehmen muss. Denn so stellte der BGH fest, dass weder der Außenanstrich von Türen und Fenstern noch das Abziehen und Wiederherstellen eines Parkettbodens zu den Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 IV 3 der II BV gehört. Es empfiehlt sich daher, bei dem Abschluss eines neuen Mietverhältnisses die neuesten Formularmietverträge zu verwenden, die diese unwirksame Klausel nicht mehr beinhalten oder den abzuschließenden Mietvertrag von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Rechtsanwälte Bucher & Externbrink Köln
Antwerpener Straße 35
50672 Köln
Tel.: +49 (221) 510 12 20
Fax: +49 (221) 510 13 87
info@bucher-externbrink.de