Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Wird ein nach § 139 ZPO notwendiger Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt und ist konkret eine sofortige Stellungnahme der Partei nicht zu erwarten, muss die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden, wenn die Partei in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz auf den Hinweis hin Erhebliches vorträgt ( BGH, Beschl. v. 25.05.2009 -II ZR 195/06).
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