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Zugang einer Kündigung / Ehegatte als Empfangsbote


In einer neueren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 6 AZR 687/09) zur Frage der wirksamen Zustellung einer Arbeitgeberkündigung an den Ehegatten der gekündigten Arbeitnehmerin Stellung bezogen.


Die Zustellung der Kündigung erfolgte am Arbeitsplatz des Ehegatten der gekündigten Arbeitnehmerin. Maßgeblich ist § 130 Abs. I BGB, wonach eine unter Abwesenden abgegebene empfangsbedürftige Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Das Bundesarbeitsgericht bemüht zur Begründung den nicht dem Gesetz zu entnehmenden Begriff des Empfangsboten kraft Verkehrsanschauung. In einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatten seien füreinander grundsätzlich als Empfangsboten anzusehen. Diese Verkehrsanschauung beruhe auf der Lebenserfahrung, dass in aller Regel ohne weiteres davon auszugehen sei, dass die für einen Ehepartner bestimmte Erklärung durch Aushändigung an den anderen so in dessen Macht- und Zugriffsbereich gelange, dass er von der Erklärung Kenntnis nehmen könne.


Eine Willenserklärung sei grundsätzlich auch dann in den Machtbereich des Adressaten gelangt, wenn sie einem Empfangsboten außerhalb der Wohnung übermittelt werde. Im entschiedenen Fall war der Ehegatte auch zur Entgegennahme von Willenserklärungen bereit gewesen. Allerdings reiche die Kenntnis des Boten nicht aus, da er lediglich die Funktion einer personifizierten Empfangseinrichtung des Adressaten habe. Als dessen Übermittlungswerkzeug soll er die Willenserklärung entgegennehmen und an den Adressaten weiterleiten, also noch eine Tätigkeit entfalten, um dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen.


Im entschiedenen Fall wurde dem Ehegatten das Kündigungsschreiben an dessen Arbeitsplatz ausgehändigt und es sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Ehegatte nach Feierabend die Post mit nach Hause nehme, um sie seiner Ehegattin zur Kenntnis zu geben.


Weitere Rückfragen zur Zustellungsproblematik bei Kündigungen können unter bucher@bucher-externbrink.de gestellt werden.


Ulrich Bucher
Rechtsanwalt
Köln

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