Für den Lauf der Wartezeit (§ 1 Abs.I KSchG) ist es regelmäßig unschädlich, wenn innerhalb des Sechsmonatszeitraums zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse liegen, die ohne zeitliche Unterbrechung unmittelbar aufeinander folgen.
Setzt sich die Beschäftigung nicht nahtlos fort, kann eine rechtliche Unterbrechung gleichwohl unbeachtlich sein, wenn sie verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
Die Wartezeit wird auch durch Zeiten der Beschäftigung in demselben Betrieb oder Unternehmen erfüllt, während derer auf das Arbeitsverhältnis nicht deutsches, sondern ausländisches Recht zur Anwendung gelangt. Ein Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne setzt keine räumliche Einheit voraus.
Bundesarbeitsgericht v.07.07.2011 -2 AZR 12/10 –
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