Das Bundesarbeitsgericht hat über die Frage der Pflicht des Landesarbeitsgerichts zur Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht bei Verstoß gegen die Hinweispflicht bisher erst einmal tragend entschieden. So hat es in einem älteren, noch zu § 5 KSchG in der Fassung vor der Umnummerierung durch das Kündigungsschutzgesetz 1969 ergangenen Urteil vom 30.11.1961 ausgeführt, das Landesarbeitsgericht habe die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen (2 AZR 295/61, BAGE 106,72).
In einer neuen Entscheidung (BAG Urteil v.04.05.2011, -7 AZR 252/10) führt das Bundesarbeitsgericht im Rahmen einer Befristungskontrollklage - § 6 KSchG aus, dass das Landesarbeitsgericht selbst zu prüfen habe, ob die Befristung des Arbeitsvertrages gegen weitere, in der Klagefrist nicht geltend gemachte Unwirksamkeitsgründe verstößt, wenn zuvor das Arbeitsgericht gegen seine Hinweispflicht aus § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 2 KSchG verstoßen habe.
Für eine eigene Sachentscheidungsbefugnis des Landesarbeitsgerichts spreche entscheidend der allgemeine arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz, der für Bestandsschutzstreitigkeiten – also auch für Befristungskontrollklagen – in besonderem Maße gelte.
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