Das Amtsgericht München hat, sehr zum Missfallen von Urlaubern, entschieden, dass eine unattraktive Uhrzeit bei der Anreise zum Urlaubsziel - auch wenn dadurch die Nachtruhe des Urlaubers nicht eingehalten werden kann - nicht zum Rücktritt vom Pauschalreisevertrag berechtigt. Es sei für den Urlauber zumutbar, zu unkomfortablen Zeiten anzureisen. Hierdurch werde die Pauschalreise insgesamt nicht in Frage gestellt.
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Autor: Rechtsanwalt Sven Predeschly