Beide Entscheidungen datieren vom 24.03.2009 und nehmen insoweit auf die bisherige Rechtsprechung des BGHs zur Aufsichtspflicht Bezug indem festgestellt wird, dass sich das Maß der gebotenen Aufsicht grundsätzlich nach Alter Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach bestimmt, was verständigen Eltern nach vernünftigen Anforderungen in ihren jeweiligen Verhältnisses zugemutet werden kann.
Konkret hierzu stellte der BGH in dem Urteil AZ: VI ZR 51/08 fest, dass ein Aufsichtpflichtiger dafür sorgen muss, dass ein verhaltensunauffälliges Kind im Alter von 5 1/2 Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchtstens 30 Minuten kontrolliert werden muss. In dem Urteil AZ VI ZR 199/08 stellte er fest, dass bei einem normal entwickelten Kind im Alter von 7 1/2 Jahren es einer solchen regelmäßigen Kontrolle in kurzen Absränden nicht mehr bedarf, sondern es muss Kindern in diesem Alter grundsätzlich das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht der Eltern in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht.
Die Eltern müssen sich lediglich über das Tun und Treiben des Kindes in groben Zügen einen Überblick verschaffen. Der BGH hat damit die Anforderungen an die Aufsichtspflicht für normal entwickelte Kinder in diesen beiden Alterstufen
praxisnah konkretisiert.
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