Eine Information des Kollegen Ulrich Bucher aus Köln:
Ausnahmsweise kann eine andere Auslegung dieser Regelung in Betracht kommen, welche von dem Vermieter nachzuweisen ist, wonach der Mieter zur Zahlung der Bruttomiete unabhängig von der Umsatzsteuerpflicht verpflichtet ist. Dies kann nach der Entscheidung des BGHs dann der Fall sein, wenn der Mieter bei Vertragsabschlusses die Zahlung eines Gesamtpreises unabhängig von einer Umsatzsteuerpflicht des Vermieters zugesagt hat und die Bruttomiete über einen längeren Zeitraum, in dem Streitfall waren es drei Jahre, auch vorbehaltlos zahlt.
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