Eine Information des Kollegen Ulrich Bucher aus Köln:
Als dem Arbeitgeber dies auffiel, kündigte er außerordentlich. Die Kündigung war unwirksam, der Arbeitgeber wurde zur Weiterbeschäftigung verpflichtet.
Grundsätzlich erkannte das BAG an, dass eine Verletzung der sich aus § 241 II BGB ergebenden Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers darin bestehen könne, dass der Arbeitnehmer eine laufende Lohnüberzahlung gegenüber dem Arbeitgeber nicht anzeigt.
Eine Pflichtverletzung scheidet aber aus, wenn der Arbeitnehmer aus vertretbaren Gründen annehmen durfte, die Zahlungen seien nicht irrtümlich oder rechtsgrundlos erfolgt. Das darf der Arbeitnehmer dann annehmen, wenn er seine Arbeitskraft gegenüber dem auch für die Personaleinsatzplanung zuständigen Personalleiter anbietet, ohne dass dieser ihm Arbeit zuweist.
Auch besteht bei ungewöhnlichen Sachverhalten für den Arbeitnehmer keine
Veranlassung, unmittelbar an die Geschäftsführung heranzutreten. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn aufgrund erheblicher Verdachtsmomente ein evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht nahe liegt.