German English French
     
 

Unwirksame Klausel für Schönheitsrenovierungen


Mit Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 48/09 stellte der BGH fest, dass eine Klausel in einem Formularmietvertrag, in welchem der Mieter unter anderem verpflichtet wird, den Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung vorzunehmen, insgesamt unwirksam ist. Dies hat zur Folge, dass der Mieter keinerlei Schönheitsrenovierungen vornehmen muss. Denn so stellte der BGH fest, dass weder der Außenanstrich von Türen und Fenstern noch das Abziehen und Wiederherstellen eines Parkettbodens zu den Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 IV 3 der II BV gehört. Es empfiehlt sich daher, bei dem Abschluss eines neuen Mietverhältnisses die neuesten Formularmietverträge zu verwenden, die diese unwirksame Klausel nicht mehr beinhalten oder den abzuschließenden Mietvertrag von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

 

Rechtsanwälte Bucher & Externbrink Köln
Antwerpener Straße 35   
50672 Köln    
Tel.: +49 (221) 510 12 20
Fax: +49 (221) 510 13 87
info@bucher-externbrink.de

Aktuelles

18.03.13

Verfall des Urlaubsanspruchs nach Genesung eines langfristig arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers

Geht ein aus dem Vorjahr übertragener Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraums (31.03....



21.11.12

Befristung und Maßregelungsverbot

Verletzt ein Arbeitgeber das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, indem er einem befristet...



Kurioses

09.07.12

Ist der Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden steuerpflichtig?

Kein Aprilscherz, wenn das Finanzgericht Köln sich mit Urteil vom 18.04.2012 mit der Rechtsfrage...