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Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung


Wird ein nach § 139 ZPO notwendiger Hinweis erst in der mündlichen
Verhandlung erteilt und ist konkret eine sofortige Stellungnahme der Partei
nicht zu erwarten, muss die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden,
wenn die Partei in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz auf den Hinweis
hin Erhebliches vorträgt ( BGH, Beschl. v. 25.05.2009 -II ZR 195/06).

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18.03.13

Verfall des Urlaubsanspruchs nach Genesung eines langfristig arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers

Geht ein aus dem Vorjahr übertragener Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraums (31.03....



21.11.12

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09.07.12

Ist der Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden steuerpflichtig?

Kein Aprilscherz, wenn das Finanzgericht Köln sich mit Urteil vom 18.04.2012 mit der Rechtsfrage...