Eine Information des Kollegen Ulrich Bucher aus Köln:
Ein deutscher Autofahrer wurde auf der Inntal-Autobahn mit 124 km/h statt 100 km/h gemessen. Außerdem hatte er den Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 140,00 € verhängt. Die Messung wurde einem videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät (Type Verkehrs-Kontroll-System, Version 3.0 Austria [VKS 3.0]. Hersteller SUWO EDV-Services) vorgenommen.
Das System besteht aus drei Kameras. Die sogenannte Messbereichskamera, die mindestens drei Meter oberhalb der Fahrbahnoberfläche montiert ist, ermöglicht die Beobachtung des ankommenden Fahrzeugverkehrs auf einer Entfernung von ungefähr 500 Metern und umfasst denjenigen Abschnitt der Fahrbahn, auf dem die Fahrzeuge die markierte Messstrecke zurücklegen. Die beiden anderen Kameras sind auf die jeweilige Fahrbahn gerichtet und fertigen Großaufnahmen von allen den Messpunkt passierenden Fahrzeugen. Aus diesen Aufnahmen werden in den Fällen, in denen die Auswertung der Messbereichsvideos eine Übertretung ergeben hat, Bilder mit Datum und Kennzeichen angefertigt und in einer Protokolldatei gespeichert. Die von der Messbereichskamera angefertigten Videos werden archiviert und drei Jahre lang aufbewahrt, die Videoaufnahmen der beiden anderen Kameras werden nicht archiviert.
Der Verfassungsgerichtshof in Wien hat am 9.12.2008 unter dem Aktenzeichen B 1944/07-9 entschieden, dass der Einsatz des Videosystems nicht auf die allgemeinen Regelungen des österreichischen Datenschutzgesetzes gestützt werden kann und dass er deshalb den datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Erforderlich sei eine spezielle Gesetzesgrundlage im Straßenverkehrsrecht. Die auf der Messung beruhende Verurteilung zu einer Geldstrafe wurde aufgehoben.
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