Eine Information der Kollegin Eva Externbrink aus Köln:
er BGH hat in einer Entscheidung vom 17.09.2008 - VIII ZR 58/08 die umstrittene Frage, ob der Vermieter zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für ein Einfamilienhaus auf einen Mietspiegel, der keine Angaben zu Einfamilienhäusern enthält, dann Bezug nehmen kann, wenn die geforderte Miete innerhalb der Mietpreisspanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt, bejaht und sich mithin für eine praktikable Lösung entschieden. Auch die Begründung des Urteils, dass im Regelfall die Miete für Einfamilienhäuser über der Miete für Mehrfamilienhäuser liegt, soweit keine Besonderheiten zu berücksichtigen sind, ist nachvollziehbar. Der Vermieter muss daher nicht mehr zwingend für eine Mieterhöhung, soweit ihm keine Mieten vergleichbarer Objekte bekannt sind, zur Begründung ein Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete vorlegen.
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