Eine Information des Kollegen Norbert Berger aus Dortmund:
Gleichzeitig gibt es mehrere andere Entscheidungen, die in die selbe Richtung
gehen: So hat das OLG Karlsruhe in einem Berufungsverfahren, in dem der Zugang eines Telefax-Schreibens streitig war, Beweis über die Frage erhoben, wie hoch das Risiko einer Fehlübertragung trotz „OK-Vermerk“ auf dem Sendeprotokoll ist.
Hierzu holte es ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige gelangte zu einer Fehlerquote von 0 %. Damit hielt das OLG Karlsruhe den Beweis des Zugangs für erbracht (Urteil vom 30.09.2008 - 12 U 65/08 -).
Etwas differenzierter urteilte das OLG München mit rechtskräftigen Urteil vom
02.07.2008 ( 7 U 2451/08). Nach seiner Entscheidung liefert das Fax-Versendungsprotokoll des Sendegerätes mit „OK-Vermerk“ zwar noch keinen Nachweis für den Zugang des Fax-Schreibens beim Empfangsgerät. Trägt der Versender des Fax-Schreibens jedoch den konkreten Versendungszeitpunkt vor und präsentiert das Sendeprotokoll mit OK-Vermerk, so muss der Empfänger sich konkret erklären, ob zu dem genannten Zeitpunkt dieses Fax eingegangen ist oder nicht.
Kann er dies nicht, sieht das OLG München auch insoweit den Zugang als bewiesen an. Mit Spannung bleibt abzuwarten, ob der BGH, der bisher keinen Zugangsbeweis bei OK-Vermerk sah, dieser Tendenz folgt.
Dr. Norbert Berger
Rechtsanwalt und Notar
Dortmund