Eine Information der Kollegin Eva Externbrink aus Köln:
Der dritte Senat des Bundesfinanzhofs hat in zwei aktuellen Entscheidungen (III R 68/05 ; III R 66/05 ) festgestellt, dass die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit nur 3 Monate fortwirkt. Nach Ablauf der Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.
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