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Achtung bei dem Kindergeldanspruch

Sonderreglung für arbeitssuchende Kinder zwischen 18 und 21 Jahren


Eine Information der Kollegin Eva Externbrink aus Köln:

 

Der dritte Senat des Bundesfinanzhofs hat in zwei aktuellen Entscheidungen (III R 68/05 ; III R 66/05 ) festgestellt, dass die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit nur 3 Monate fortwirkt. Nach Ablauf der Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.

 

 

Rechtsanwälte Bucher & Externbrink

Antwerpener Straße 35

 

50672 Köln

 

Tel.: 0221/5101220

Fax: 0221/5101387

 

 

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