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Die unwirksame Kleinreparaturklausel und Schönheitsreparaturklausel und die Mieterhöhung

Der BGH hat jetzt in einem Urteil vom 09.07.2008 zu gunsten des Mieters entschieden, dass der Vermieter keinen Anspruch darauf hat in einer Mieterhöhung einen Zuschlag dafür einzurechnen, dass die Schönheitsreparaturklausel oder Kleinreparaturklausel unwirksam ist und diese Kosten deshalb vom Vermieter zu tragen sind.


Eine Information der Kollegin Eva Externbrink aus Köln:

 

Hierzu stellte der BGH fest, dass die Verwendung einer unwirksamen Klausel nach § 306 BGB dem Vermieterrisiko entspringt und deshalb auch die damit verbunden wirtschaftlichen Nachteile seiner Risikosphäre zuzuordnen.

Eine Kompensation dieser wirtschaftlichen Nachteile über einen Zuschlag hierfür in einer Mieterhöhung kommt deshalb nicht in Betracht.

Diese konsequente Entscheidung zwingt den Vermieter noch mehr auf die Wirksamkeit seiner von ihm verwendeten Schönheits- und/oder Kleinreparaturklausel zu achten.

 

 

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