Eine Information der Kollegin Eva Externbrink aus Köln:
Hierzu stellte der BGH fest, dass die Verwendung einer unwirksamen Klausel nach § 306 BGB dem Vermieterrisiko entspringt und deshalb auch die damit verbunden wirtschaftlichen Nachteile seiner Risikosphäre zuzuordnen.
Eine Kompensation dieser wirtschaftlichen Nachteile über einen Zuschlag hierfür in einer Mieterhöhung kommt deshalb nicht in Betracht.
Diese konsequente Entscheidung zwingt den Vermieter noch mehr auf die Wirksamkeit seiner von ihm verwendeten Schönheits- und/oder Kleinreparaturklausel zu achten.
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