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„Führerscheintourismus“ und kein Ende

Nachdem die deutsche Rechtsprechung mühsam versucht hat, aus den Entscheidungen des EuGH aus den Vorjahren („Kapper“ Rs C-476/01, NJW 2004, 1725ff.; „Halbritter“ Rs C-227/05, NJW 2006, 2173ff.; „Kremer“ Rs C-340/05, NJW 2007, 1863ff.) eine gemeinsame Linie zu den verschiedenen Schwierigkeiten im Umgang mit im EU-Ausland erworbenen Führerscheinen abzuleiten, hat der EuGH nun mit seinen Entscheidungen vom 26.6.2008 („Wiedemann“ Rs C- 329/06; „Funk“ Rs C-343/06) neuen Schwung in die Debatten gebracht.


Eine Information des Kollegen Matthias Danielis:

 

Problematisch sind immer wieder die Fälle, in denen nach deutschem Recht infolge einer Entziehung der Fahrerlaubnis eine Sperrzeit verhängt wurde und möglicherweise vor Wiedererteilung die Durchführung einer MPU anzuordnen wäre. Für die Betroffenen bietet es sich an, eine Fahrerlaubnis in einem EU-Mitgliedsstaat zu erwerben, in dem die gesetzlichen Regelungen entweder weniger streng sind oder lockerer gehandhabt werden. Auf der Grundlage der oben genannten Rechtsprechung des EuGH tendieren deutsche Gerichte mehrheitlich zu der Auffassung, dass eine solche Fahrerlaubnis grundsätzlich ohne weitere Prüfung anzuerkennen ist, wenn sie nach Ablauf einer Sperrfrist erworben wurde. Auch Führerscheine, die während der Sperrfrist erworben wurden, seien nach EU-Recht im Ergebnis wirksam und berechtigten nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen.

 

An dieser Stelle hat der EuGH etwas überraschend seine ansonsten eher harte Linie eingeschränkt und in den Entscheidungsgründen zu Rs C-329/06 und Rs C-343/06 ausdrücklich erklärt, dass ein Mitgliedsstaat die Anerkennung einer Fahrerlaubnis versagen könne, wenn diese während einer auf seinem Hoheitsgebiet laufenden Sperrfrist in einem anderen EU-Mitgliedsland erworben worden sei. Auf die Reaktion der deutschen Gerichte darf man gespannt sein.

 

 

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