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Vorsicht beim Ausfüllen des Mahnantrages

Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt.


Eine Info des Kollegen Matthias Danielis aus Köln:

 

Der Kläger hatte per Mahnbescheid Vergütungen aus einem Dienstleistungsvertrag unter Bezugnahme auf im Einzelnen bezeichnete Rechnungen geltend gemacht. Der Beklagte hatte bestritten die Rechnungen erhalten zu haben. Nachdem Amts- und Landgericht der Klage stattgegeben hatten, wies der Bundesgerichtshof wegen Verjährungseintritt ab. Der Mahnbescheid habe die Verjährung nicht gehemmt, weil der geltend gemachte Anspruch nicht hinreichend individualisiert worden sei. Die im Rahmen der Anspruchsbegründung erfolgte Übersendung der Rechnungskopien habe diesen Mangel schon deshalb nicht beseitigen können, weil sie erst geraume Zeit nach Verjährungseintritt zugestellt worden sei.

 

Der Bundesgerichtshof wies weiter darauf hin, dass im Fall der Inanspruchnahme als Gesamtschuldner der Anspruch auch dann unzureichend bezeichnet sei, wenn nur die Leistung an den Schuldner genannt sei und eine Mithaftung für die Schuld Dritter nicht behauptet werde.

 

BGH IX ZR 160/07 vom 10.7.2008

 

Rechtsanwälte Bucher & Externbrink

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